Veranstaltungen - Veranstaltungsrecht

Für Veranstaltungen gilt das Salzburger Veranstaltungsgesetz:

Üblicherweise sind die ortsüblichen Veranstaltungen selbst "nur" anmeldepflichtig. Die Anmeldung erfolgt mittels Formular bei der zuständigen Behörde. Diese hat über die erfolgte Anmeldung der Veranstaltung eine Bescheinigung auszustellen.  

Für die Veranstaltung bedarf es aber einer geeigneten Veranstaltungsstätte. Liegt für diese nicht bereits eine andere geeignete Bewilligung vor (z.B. Betriebsanlagengenehmigung bei Gastbetrieben) oder besteht eine Ausnahme, bedarf die Veranstaltungsstätte einer Veranstaltungsstättengenehmigung. Ein solche Ausnahme besteht etwa für Veranstaltungsstätten im Freien ohne besondere der Abhaltung von Veranstaltungen dienende Anlagen und betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase und Abwässer, zu verursachen.

Zuständige Behörde ist für Veranstaltungen von bloß örtlicher Bedeutung ist der Bürgermeister, darüber hinaus die Bezirkshauptmannschaft.

[§§ 2, 12 & 16 ff Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997]

Zuständig