Bauanzeigen

Folgende Maßnahmen unterliegen einer Bauanzeige:

  • nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden bis 20 cm Stärke
  • nachträgliche Wärmedämmung von Dächern bis 30 cm (rechtwinkelig zur Dachfläche gemessen)
  • Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, mit maximaler Sockelhöhe 0,8 m & Gesamthöhe 1,5 m (wenn der über 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichwertig ausgeführt ist

Die Bauanzeige ist vor Beginn der Ausführung zu erstatten. Der Anzeige sind eine Beschreibung der geplanten Maßnahme und planliche Darstellungen (Skizzen) anzuschließen.

[§ 3 Abs 1 & 2 BauPolG]

Zuständig